Satzung des Jugend-forscht-Club Saar e.V.
in der Fassung vom 19.10.2002


Index

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Ziele
§3 Mitgliedschaft
§4 Mitgliedsbeiträge
§5 Organe des Vereins
§6 Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
§8 Kuratorium
§9 Beirat
§10 Auflösung des Vereins

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Jugend-forscht-Club Saar e.V.".
Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele
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Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmässige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Im Auftrag des Vereins getätigte Barauslagen werden erstattet, sofern sie nicht unverhältnismässig hoch oder den Zielen des Vereins fremd sind.

Hauptziel des Vereins ist es, die frühzeitige Beschäftigung Jugendlicher mit den Wissenschaften, hauptsächlich den Naturwissenschaften, zu unterstützen und zu propagieren. Naturwissenschaften interessierten Jugendlichen, die selbst gewählte Ziele auf selbst gewählten Wegen ansteuern, soll durch fachliche Betreuung und Beratung der Weg zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesondere an "Jugend forscht" und "Schüler experimentieren", bereitet werden. Mittel und Räumlichkeiten sollen für die Anfertigung von Forschungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören auch kulturelle Veranstaltungen, die seinen Zielen dienlich sind.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung der Beitrittserklärung muss auf Antrag von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt und
c) durch Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Beitragspflicht endet mit dem Quartal, in dem der Austritt erklärt wurde.

"Ruhende Mitgliedschaft"
Entrichtet ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so ruht die Mitgliedschaft. Dies bedeutet, dass das Mitglied nur noch die im BGB verankerten Rechte und Pflichten ausüben kann.
Das Ruhen der Mitgliedschaft endet durch Entrichten des aktuellen Jahresbeitrages.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstandes mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§4 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auf besonderen Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Beitrag ermässigen oder erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Kuratorium und der Beirat.

§6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Einem Mitglied können maximal drei Stimmen übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entgegennahme des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Beschlussfassung über die Ablehnung einer Beitrittserklärung (§3 Satz 3) und den Ausschluss von Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen mindestens 10 Mitglieder oder 25% (sofern dies die kleinere Anzahl ist), anwesend sein.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann nur insoweit geändert werden, als dadurch der gemeinnützige Zweck des Vereins nicht beeinträchtigt wird. Anträge auf Satzungsänderung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der 3/4 Mehrheit einer eigens hierfür ein berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand während der Amtsperiode mit 2/3 der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes ablösen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist durch die folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die die Rechnungslegung des Vorstandes überprüfen und der Mitgliederversammlung berichten.

§7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Weiterhin gehören dem Vorstand maximal neun Beisitzer an. Die Beisitzer haben nur beratende Stimme.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils zu zweit.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann er Arbeitsgruppen berufen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen statt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§8 Kuratorium
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Das Kuratorium besteht aus geborenen Mitgliedern und Vertretern von Institutionen des öffentlichen Lebens. Geborene Mitglieder sind der Schirmherr für "Jugend forscht" und "Schüler experimentieren" im Saarland, sowie die Patenbeauftragten und Wettbewerbsleiter von "Jugend forscht" und "Schüler experimentieren".

Das Kuratorium berät über den Verein und unterstützt insbesondere den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Die Einberufung der Sitzung des Kuratoriums geschieht durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder eines der geborenen Mitglieder.

Das Kuratorium tagt bei Bedarf. Es ist einzuberufen, wenn eines der geborenen Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

Die Niederlegung des Amtes im Kuratorium ist durch einfache Willenserklärung möglich Das Kuratorium bestimmt die weiteren Kuratoriumsmitglieder.

§9 Beirat
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Auf Vorschlag des Kuratoriums wird ein Beirat zur Förderung des Vereins gebildet.
Diesem Beirat gehören Vertreter der Wirtschaft, Insbesondere Unternehmen, und Vertreter der Arbeitnehmerschaft an, die sich bereit erklären, den Verein materiell und finanziell zu unterstützen.
Der Vorsitzende des Kuratoriums, der gleichzeitig Vorsitzender des Beirats ist, beruft den Beirat mindestens einmal im Jahr ein und leitet die Sitzung.

§10 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt und besonders förderungswürdig anerkannte Körperschaft zur Verwendung für Ziele des Vereins.

Saarbrücken, den 19. Oktober 2002